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Förderrichtlinie zur betrieblichen Innovation (BIF-Richtlinie) Modul I und II

Kurzbeschreibung des Förderinhalts

Gefördert werden in Modul II Vorhaben der experimentellen Entwicklung. Hierzu zählen Entwicklungstätigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte vermarktbare Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder weiterzuentwickeln, die jeweils den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen (inklusive Konzeption, Planung und Dokumentation etc. neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen), oder für die Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab, zur Anpassung bestehender Erzeugnisse, Fertigungsverfahren oder eines Produkt- und Dienstleistungsdesigns auf einen anderen Anwendungsbereich, oder für kommerziell nutzbare Prototypen und Pilotprojekte, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Nicht gefördert werden routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Listung der Antragsberechtigten

Die Förderung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die 

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO.

Förderhöhe, Förderquote

Modul I

  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, im Rahmen von AfA, Miete, Leasing oder sonstigen Nutzungsentgelten (z. B. Software as a Service). Hierzu zählen Kosten für prozessunterstützende IT-Lösungen (Hardware und Software) sowie prozessunterstützende technische Lösungen und Schnittstellen.
  • Kosten für Dienstleistungen; Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen müssen in Bezug auf die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger eigenständig sein.
  • Kosten für Personal, soweit dieses bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger angestellt ist, in Form einer Pauschale auf die zuwendungsfähigen Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Dienstleistungen.

Modul II

  • Gefördert werden Personalkosten für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit diese beim Unternehmen angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden.
  • Für die Personalkosten können pro Jahr höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden.
  • Förderfähig ist auch das anteilige Mitwirken einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, es wird jedoch auf höchstens 860 Stunden pro Jahr begrenzt.
  • Die Restkosten (z. B. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, Auftragsforschung, von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen für das Vorhaben, Gemeinkosten, Betriebskosten, Material und Bedarfsartikel) werden über eine Pauschale gefördert.

Art der Förderung

Zuschuss

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